{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-45_2022-11-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4cc4e0e2ea5d392a4abdcdd11627444a248725defd3458666d92f7bc53cb94cc8385b8d30be3e49f67f1184c1997a8ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_45", "Checksum": "e18f733b5ff69e08e0bb7050250a77cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:48", "Checksum": "9b5cfdf2b973b6f36c94dafc93a332b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 08.11.2022 S 2021 45\nRegeste:\nSchändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\nStrafabteilung S 2021 45 / 46\n\nOberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident\nOberrichter lic.iur. St. Dalcher\nErsatzrichterin lic.iur. A. Amsler Mercier\nGerichtsschreiber MLaw O. Fosco\n\nUrteil vom 8. November 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,\nvertreten durch Staatsanwältin MLaw B.________,\nAnklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,\n\nund\n\nC.________,\nvertreten durch Rechtsanwältin MLaw D.________,\nPrivatklägerin und Berufungsbeklagte,\n\ngegen\n\nE.________, geb. tt.mm.1975 in A.________, von F.________,\nwohnhaft in H.________,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________,\nBeschuldigter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter,\n\nbetreffend\n\nSchändung, sexuelle Belästigung\n\n(Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Einzelrichterin\nam Strafgericht des Kantons Zug vom 6. Dezember 2021; SE 2020 75)\nSeite 2/46\n\nAnklagesachverhalt und Überblick über das Verfahren\n\n1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf E.________\n(nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 23. Dezember 2020 vor, C.________\n(nachfolgend: Privatklägerin) im Rahmen einer Shiatsu-Therapie unerwartet und\nüberraschend an der nackten Brust und der Brustwarze sowie den Schamlippen berührt zu\nhaben.\n\n2. Am 29. Oktober 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am\nStrafgericht des Kantons Zug statt, an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines\namtlichen Verteidigers, die fallführende Staatsanwältin in Begleitung einer a.o.\nAssistenzstaatsanwältin sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin\nteilnahmen. Im Anschluss an die Befragung der Privatklägerin und des Beschuldigten, die\nParteivorträge und das Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine\nmündliche Urteilseröffnung (SE GD 49).\n\n3. Die Vorinstanz fällte am 6. Dezember 2021 ein Urteil, welches sie den Parteien schriftlich im\nDispositiv eröffnete (SE GD 50/1). Mit Eingaben vom 8. und 13. Dezember 2021 meldeten\nsowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (SE GD 51 und 52).\n\n4. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 45-seitige Urteil am 27. Dezember\n2021. Der Urteilsspruch lautete wie folgt:\n\n\"1. Der Beschuldigte E.________ wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB\nschuldig gesprochen.\n\n2. Er wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 4'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen\nersatzweise mit einer Freiheitstrafe von 40 Tagen, unter Anrechnung der erstandenen\nstrafprozessualen Haft von einem Tag (entsprechend einem Betrag von CHF 100.00).\n\n3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. G.________, wird für seine\nBemühungen mit CHF 14'990.20 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.\n\n4.1 Die Verfahrenskosten betragen\n\nCHF 3'068.05Untersuchungskosten\nCHF 3'000.00Entscheidgebühr\nCHF 14'990.20Kosten der amtlichen Verteidigung\nCHF 515.00 gerichtliche Auslagen\nCHF 21'573.25Total\n\nund werden dem Beschuldigten mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegt.\n\n4.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald\nes seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\n\n5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung in Höhe von\nCHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das\nGenugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.\nSeite 3/46\n\n6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im\nvorliegenden Verfahren mit CHF 3'162.85 zu entschädigen. Im darüberhinausgehenden Betrag\nwird der Entschädigungsantrag von C.________ abgewiesen.\n\n7. Die Beschlagnahme des Notebooks, Marke Acer (Lagernummer 2019 7 887 / Dienst\nKriminaltechnik) wird nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger\nRechtsmittel aufgehoben und dem Beschuldigten alsdann zurückgegeben. Mit der\nentsprechenden Rückgabe wird die Zuger Polizei beauftragt.\n\n8. Die Begehren des Beschuldigten um Ausrichtung einer Genugtuung und einer angemessenen\nEntschädigung für den angeordneten Hafttag werden abgewiesen.\n\n9. Das Mandat von Rechtsanwalt lic. iur. G.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten\nwird mit sofortiger Wirkung widerrufen.\n\n10. [Rechtsmittel]\"\n\n5.1 Die Verteidigung wandte sich mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 an die Strafabteilung\ndes Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) und beantragte eine Verlängerung\ndes von der Staatsanwaltschaft angeordneten und von der Vorinstanz bis zum Abschluss\ndes vorinstanzlichen Verfahrens verlängerten Schweigegebots bis zum Abschluss des\nBerufungsverfahrens (OG GD 2/1).\n\n"}