A6) ist dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Unterschrift zurückgegeben und die ab diesem Gerät gesicherten Daten sind zu löschen. Ebenfalls sind die ab den E-Mail-Konten (Sich-Nr. A6 und A7) gesicherten Daten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel zu löschen. Seite 25/26 Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.