2. Das iPhone 10 (Sich-Nr. A5) wurde dem Beschuldigten am 31. Januar 2020 ausgehändigt (act. 7/18). Die sichergestellten Dokumente Sich-Nr. A1, A2 und A3 wurden zu den Akten genommen (act. 7/8, 7/21-24, 24/1/1-24). Diese bleiben somit bei den Akten. Über die weiteren Gegenstände und Daten ist hingegen noch zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Laptop Acer SN: NXGGLEZ0037511706E7600 (Sich-Nr. A6) ist dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Unterschrift zurückgegeben und die ab diesem Gerät gesicherten Daten sind zu löschen.