1.6 Aufgrund des Schuldspruchs und des vollständigen Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte die Kosten seiner erbetenen Verteidigung selber zu tragen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. VI. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände 1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Januar 2020 in der Wohnung des Beschuldigten wurden folgende Gegenstände beschlagnahmt bzw. folgende Daten gesichert (act. 7/17-18):