Da die Verbindungsbusse einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe nicht überschreiten darf, ist sie in Beachtung der vorerwähnten Tagessatzhöhe von CHF 210.00 mit fünf Tagessätzen anzurechnen und für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.