2.7 Aufgrund der mangelnden Einsicht ist dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen eine Verbindungsbusse aufzuerlegen, wie es von der Staatsanwaltschaft beantragt und von der Vorinstanz ausgesprochen worden ist. Mit der Vorinstanz ist eine Busse in Höhe von CHF 1'050.00 schuldangemessen. Da die Verbindungsbusse einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe nicht überschreiten darf, ist sie in Beachtung der vorerwähnten Tagessatzhöhe von CHF 210.00 mit fünf Tagessätzen anzurechnen und für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen (Art.