2.4 Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen werden kann (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB) sowie die Geldstrafe die mildere Sanktion darstellt, ist eine solche auszusprechen. Die Strafe ist somit auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 2.5 Die Tagessatzhöhe von CHF 210.00 errechnet sich unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wie folgt: