OG GD 29). Aus den persönlichen Verhältnissen geht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt ebenfalls nicht vor. Zum Nachtatverhalten ist festzustellen, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt nicht eingestanden hat, was neutral zu werten ist. Im Ergebnis wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus.