2.2 Aufgrund des noch leichten Gesamtverschuldens ist die Strafe im unteren Rahmen des ersten Drittels anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint mit der Vorinstanz eine Strafe von 30 Strafeinheiten. 2.3 Zur Person wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. IV.4.2). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren nichts Neues zur Person vorgebracht, namentlich auch nicht zu den finanziellen Verhältnissen. Der Beschuldigte ist im schweizerischen und österreichischen Strafregister nicht verzeichnet (act. 1/1/2-4; SE GD 22; Seite 23/26