In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was weniger schwer wiegt als ein direkter Vorsatz. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus Habgier gehandelt hat, wollte er sich doch finanzielle Vorteile ohne jegliche Geschäftsrisiken einheimsen. Auch in Anbetracht der subjektiven Elemente ist die Tatschwere angesichts der objektiven Geringfügigkeit trotzdem als noch leicht zu werten.