2.1 Der Strafrahmen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Urkundenfälschung für sich alleine steht und keiner weiteren Straftat gedient hat. Die Abwehr von Ansprüchen durch die Einsetzung einer nichtexistierenden Gesellschaft erscheint jedoch dreist und schamlos. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass mit der gefälschten Rechnung EUR 2'000.00 und damit ein eher tiefer Betrag fakturiert wurde.