Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die so festgesetzte, verschuldensangemessene Strafe ist Seite 22/26 sodann allenfalls aufgrund der Täterkomponenten – Umstände, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben – zu erhöhen oder herabzusetzen.