7.4 Die Staatsanwaltschaft klagte eine einfache Tatbegehung an, obwohl der Beschuldigte zwei Urkunden fälschte und deshalb – wie es die Vorinstanz zutreffend erkannte – grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung in Betracht fällt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass von einer natürlichen Tateinheit auszugehen sei und fällte entsprechend nur einen Schuldspruch. Der Vorinstanz ist diesbezüglich zuzustimmen, weshalb vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen wird (OG GD 1 E. III. 2.7). Ohnehin könnte aufgrund des Verschlechterungsverbots kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgen.