7.3 Der E-Mail-Versand dieser vom Beschuldigten zuhanden der Gesellschaft unterzeichneten beiden Dokumente an H.________, mithin der Gebrauch zweier unechten Urkunden zur Täuschung, stellt vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – für den fälschenden Beschuldigten eine mitbestrafte Nachtat der Urkundenfälschung dar, da der spätere Gebrauch schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprünglichen Täterplan umfasst war. Es wird dazu ergänzend auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.2.3).