Gibraltar domizilierte Gesellschaft existierte, für die er als Vertreter gültig hätte zeichnen können. Damit nahm er auch die tatsächliche Möglichkeit der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung in Kauf. Dies tat er, um die I.________Ltd. als Vertragspartnerin von H.________ und Rechnungsstellerin anstelle von sich persönlich einzusetzen und H.________ so die Durchsetzung von allfälligen (vertraglichen) Ansprüchen zu erschweren und sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.