Dass es dem Beschuldigten mit der Verwendung der nichtexistierenden I.________Ltd. gerade um die Abwehr oder zumindest um die Erschwerung irgendwelcher Ansprüche gegen ihn persönlich ging, zeigt – wie es die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 26 S. 4) – seine E-Mail an J.________ eindrücklich. Gemäss dieser E-Mail vom 29. November 2020 hatte J.________ einen Softwarelizenzvertrag für eine Börsenhandelssoftware mit der I.________Ltd. in Gibraltar abgeschlossen. Wie die weiteren Ausführungen des Beschuldigten zum Vertragsinhalt zeigen, handelte es sich um eine identische oder zumindest ähnliche Vereinbarung wie mit H._