6). Dass die Durchsetzung von Ansprüchen in Gibraltar mit gewissen Erschwerungen verbunden sein dürfte, ist vorliegend irrelevant. Entscheidend ist einzig, dass die direkte vertragliche Durchsetzung von Ansprüchen durch die Einsetzung der nichtexistierenden Gesellschaft, wovon H.________ keine Kenntnis hatte, verunmöglicht wurde und allfällige Ansprüche über andere Wege gegenüber dem Beschuldigten persönlich durchzusetzen waren bzw. gewesen wären.