Fehl geht auch das Argument, H.________ sei sich vollauf bewusst gewesen, dass er mit einer Firma, welche angeblich in Gibraltar registriert gewesen sei, einen Vertrag schloss, und er sich damit auch einer möglichen Erschwerung bei der Durchsetzung allfälliger Ansprüche bewusst gewesen sei (OG GD 24 S. 5; SE GD 23/3 S. 7). Denn unabhängig davon, ob die Firma existiere oder nicht, sei es dann quasi unmöglich, irgendwelche [Ansprüche] in Gibraltar geltend zu machen oder nur mit einem grossen Aufwand (SE GD 23 S. 4 Ziff. 6).