Daran ändert auch nichts, dass H.________ gemäss der Argumentation der Verteidigung den Beschuldigten per Strafantrag oder – wie es noch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurde – über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit belangen könne (OG GD 24 S. 5; SE GD 23/3 S. 6). Die Tatsache, dass H.________ nicht direkt gestützt auf den Vertrag seine Ansprüche hatte bzw. hätte geltend machen können, stellt für diesen bereits eine Erschwerung und für den Beschuldigten einen unrechtmässigen Vorteil dar. Es ist nicht verlangt, dass Ansprüche überhaupt nicht geltend gemacht werden können. Fehl geht auch das Argument, H.___