Der Beschuldigte handelte somit – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte – in Täuschungsabsicht, indem er die beiden Urkunden im Rechtsverkehr mindestens eventualabsichtlich als echt verwendete. Mit der Herstellung und dem Versand der beiden unechten Urkunden täuschte er H.________ im Rahmen eines rechtserheblichen Vertragsabschlusses über den tatsächlichen Aussteller der beiden Dokumente sowie über die Nichtexistenz der I.________Ltd. und seine fehlende Zeichnungsbefugnis für diese bzw. ein Vertretungsverhältnis seinerseits.