Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass H.________ den Vertrag nur mit einer tatsächlich existierenden Vertragspartei schliessen wollte. Es ist lebensfremd, anzunehmen, er hätte den Vertrag mit der I.________Ltd. abgeschlossen, wenn er vorher gewusst hätte, dass diese gar nicht existiert. Davon geht offenbar auch die Verteidigung aus, wenn sie ausführt, H.________ habe in jedem Fall mit demjenigen kontrahieren wollen, welcher ihm tatsächlich gegenüber gestanden sei (SE GD 23/3 S. 7-8; OG GD 24 S. 5-6).