Der Beschuldigte wahrte also nicht sein Inkognito, sondern setzte eine andere Person, die nichtexistierende I.________Ltd., als Vertragspartei ein. Die Argumentation mit dem Inkognito-Fall geht deshalb fehl. Dass es H.________ egal gewesen sein soll, mit wem er den Vertrag schliesst, d.h. mit der I.________Ltd., dem Beschuldigten persönlich oder allenfalls später mit der M.________AG, ist hier – wie es die Vorinstanz bereits erkannt hat – überdies nicht relevant. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass H.________ den Vertrag nur mit einer tatsächlich existierenden Vertragspartei schliessen wollte.