In diesem Fall wird zwar der objektive Tatbestand erfüllt, nicht jedoch der subjektive, da die Täuschungsabsicht fehlt. Denn der Täter handelt im blossen Bestreben, sein Inkognito zu wahren, ohne die weitergehende Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (zum Ganzen: Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 251 StGB N 12 m.w.H.) In casu ist die Sachlage anders. Es wurde nicht ein anderer Name verwendet, sondern es geht um verschiedene Personen. Einerseits um die I.________Ltd. und andererseits um den Beschuldigten. Der Beschuldigte wahrte also nicht sein Inkognito, sondern setzte eine andere Person, die nichtexistierende I.________Ltd.