Als solche Fälle werden beispielsweise das Führen eines Falschnamens zum Zwecke des Untertauchens oder zur Vortäuschung einer in Wahrheit nicht bestehenden Ehe [Hotelgast] oder das Eigengeschäft unter falscher Namensangabe angeführt. Beim Inkognito-Fall soll mithin nur über den Namen (zur ausschliesslichen Wahrung des Inkognitos), nicht aber über die Identität getäuscht werden (blosse Namenstäuschung [Täuschung über den Namen/Namenslüge] bzw. Identitätsleugnung). In diesem Fall wird zwar der objektive Tatbestand erfüllt, nicht jedoch der subjektive, da die Täuschungsabsicht fehlt.