Eine Fälschung i.e.S. wird von einem Teil der Lehre verneint, wenn der Aussteller unter falschem Namen handelt, dem Vertragspartner der Name des anderen aber gleichgültig ist, weil er mit dem kontrahieren will, der ihm gegenübersteht (Inkognito-Fall). Als solche Fälle werden beispielsweise das Führen eines Falschnamens zum Zwecke des Untertauchens oder zur Vortäuschung einer in Wahrheit nicht bestehenden Ehe [Hotelgast] oder das Eigengeschäft unter falscher Namensangabe angeführt.