Dabei gehe es um Fälle, wo der Aussteller unter falschem Namen handle, dem Vertragspartner der Name des anderen aber gleichgültig sei, weil er mit demjenigen kontrahieren wolle, der ihm gegenüberstehe. Bei dieser Konstellation soll mithin nur über den Namen, nicht aber über die Identität getäuscht werden. Da in casu über diese Thematik diskutiert worden sei, falle schon aus diesem Grund eine Täuschung ausser Betracht. Entsprechend spiele es keine Rolle, ob nun der "fiktive" Geschäftsführer der I.________Ltd. oder der Beschuldigte in Person den Vertrag unterzeichnet habe (SE GD 23/3 S. 7; OG GD 24 S. 5-6) Seite 19/26