7.2.3 Weiter fehle es gemäss Verteidigung an der Täuschungsabsicht, da erstens der Beschuldigte überzeugt gewesen sei, die I.________Ltd. existiere und zweitens es H.________ gleichgültig gewesen sei, mit welcher Vertragspartei er den Vertrag abschliesse (act. 7/19 Ziff. 2; 21/3 Ziff. 5; SE GD 23 S. 4 f.; SE GD 23/1 S. 12; OG GD 24 S. 4-5). Es liege ein sogenannter Inkognito-Fall vor. Dabei gehe es um Fälle, wo der Aussteller unter falschem Namen handle, dem Vertragspartner der Name des anderen aber gleichgültig sei, weil er mit demjenigen kontrahieren wolle, der ihm gegenüberstehe.