Zusammengefasst wusste der Beschuldigte am 8. April 2019, dass die Gründung der I.________Ltd. möglicherweise gar nicht oder zumindest nicht korrekt erfolgt war. Aufgrund seines Wissens um die zahlreichen und eindeutigen Alarmzeichen und seines bewussten, mehrfachen Verzichts auf weitere Abklärungen, nahm er es klarerweise in Kauf, dass die I.________Ltd. nicht existierte und er somit einen Vertrag und eine Rechnung im Namen einer nichtexistierenden Gesellschaft erstellte, für welche er entsprechend auch nicht vertretungsberechtigt sein konnte.