Der Beschuldigte wusste also, dass die Gründung möglicherweise nicht oder nicht korrekt erfolgt war, verzichtete aber bewusst auf Abklärungen. Bei einer Diskussion mit seinem Geschäftspartner, ob sie die I.________Ltd. im Schweizer Handelsregister eintragen sollten, sagte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zu seinem Geschäftspartner, dass die Gesellschaft, welche die I.________Ltd. gegründet habe, nicht mehr existiere und ihm Unterlagen fehlen würden, die man anfordern müsste, was er nicht möchte (SE GD 23/1 S. 6).