GD 23/1 S. 9]) – anerkanntermassen nie. Mehr noch forschte der Beschuldigte nach dem erwähnten Telefonat und der erwähnten Mail nicht weiter und liess die Sache auf sich beruhen, da er diese Firma [I.________Ltd.] nicht mehr gebraucht habe (SE GD 23/1 S. 12). Selbst als er im Jahr 2019 für das Geschäft mit H.________ die I.________Ltd. benutzte, unternahm er keine erneuten Abklärungen, obwohl er dachte, nochmals nachhaken zu müssen (SE GD 23/1 S. 12). Der Beschuldigte wusste also, dass die Gründung möglicherweise nicht oder nicht korrekt erfolgt war, verzichtete aber bewusst auf Abklärungen.