gewesen sei (SE GD 23/1 S. 9), als unglaubhaft zu beurteilen. Der Beschuldigte konnte nicht auf eine korrekte Gründung vertrauen. Denn erstens handelte es sich nicht um den Handelsregisterauszug, den er erhalten hatte, und zweitens wenn dem so gewesen wäre, hätte Mossack Fonseca die erwähnten Fehler im Nachhinein zum Gründungsauftrag irgendwann einmal bereinigen müssen. Dies geschah jedoch – im Gegensatz zu einem früheren Fall ("damals auch zuerst diesen Handelsregisterauszug und Wochen danach bekam ich die ganzen anderen Verträge" [SE GD 23/1 S. 9]) – anerkanntermassen nie.