Dies gilt umso mehr, als dass von Beginn an handfeste Anzeichen dafür bestanden, dass es bei der Gründung seiner Gesellschaft tatsächlich Probleme gab. So erhielt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht die gesamten Gesellschaftsunterlagen, sondern nur die Gründungsurkunde ("Certificate of Incorporation") bzw. den "Handelsregisterauszug", der überdies noch einen formellen Fehler aufgewiesen habe. Dass es sich dabei nicht um das Certificate of Incorporation handeln konnte, wurde oben festgestellt.