Die von der Verteidigung angeführte erhöhte Glaubwürdigkeit ist bei der Falschbeurkundung relevant. Vorliegend wird dem Beschuldigten jedoch eine Urkundenfälschung i.e.S. durch das Herstellen einer unechten Urkunde vorgeworfen. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit ist deshalb nicht erforderlich. Denn Rechnungen können unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind, Urkunden für den Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben worden ist (BGE 125 IV 273 E. 3a/aa). Die "Invoice" enthält die Erklärung der I.________Ltd.