Die Rechtsprechung bejahe dies etwa, wenn Rechnungen im Zollverkehr als Beleg für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung verwendet werden. Eine Urkunde liege auch vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukomme bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger stehe, wie dies etwa bezüglich eines Arztes gegenüber der Krankenkasse angenommen werde. Vorliegend fehle eine garantenähnliche Stellung. Weiter seien die vorliegenden Rechnungen nicht geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (SE GD 23/3 S. 8; act. 2/1/11; act.