Die Urkundeneigenschaft des "License Agreements" wird denn auch nicht bestritten. Hingegen machte die Verteidigung bezüglich der "Invoice" (Rechnung) sowohl im Vorverfahren als auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren geltend, dass dieser kein Urkundencharakter zukomme. Denn Rechnungen seien nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen könne sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. Die Rechtsprechung bejahe dies etwa, wenn Rechnungen im Zollverkehr als Beleg für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung verwendet werden.