GD 23/3 S. 5; OG GD 24 S. 3-6). 7.1.2 Die Vorinstanz bejahte sowohl beim "License Agreement" wie auch bei der "Invoice" die Urkundeneigenschaft (OG GD 1 E. III.2.1). Das "License Agreement" stellt zweifellos eine Urkunde dar, enthält dieses doch die Erklärungen der Vertragsparteien und ist bestimmt sowie geeignet, den Vertragsschluss sowie die getroffenen Vereinbarungen zu beweisen. Zudem ist der – hier relevante – Aussteller, die I.________Ltd., klar erkennbar. Die Urkundeneigenschaft des "License Agreements" wird denn auch nicht bestritten.