5.5 Zusammenfassend gingen die Einwände des Beschuldigten gegen das vorinstanzliche Urteil fehl. Dieses sei im Ergebnis nicht zu beanstanden (OG GD 26 Ziff. II.3). 6. Beweislage 6.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie die übrigen Beweise aus dem bisherigen Verfahren zutreffend dargelegt. Es wird deshalb diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.2).