egal gewesen, mit wem oder welcher Gesellschaft er den Vertrag geschlossen habe (angeblicher "Inkognito-Fall"), handle es sich um eine Schutzbehauptung. Das gewichtigste Argument, welches gegen ein solches "Egal-sein" von H.________ spreche, sei der Umstand, dass dieser am 21. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige u.a. wegen Urkundenfälschung eingereicht habe.