Die bereits zitierte E-Mail an J.________, in welcher der Beschuldigte diesen darauf aufmerksam mache, dass er sich an die (angeblich verkaufte) I.________Ltd. und nicht an deren ehemalige Organe wende müsse, zeige anschaulich die vom Beschuldigten noch im 2020 verfolgte Intention, Ansprüche gegen ihn persönlich mit allen Mitteln abzuwehren. Bei der Behauptung, es sei H.________ egal gewesen, mit wem oder welcher Gesellschaft er den Vertrag geschlossen habe (angeblicher "Inkognito-Fall"), handle es sich um eine Schutzbehauptung.