sein solle. Um Konsistenz mit seinen drei Tage zuvor abgegebenen Erklärungen zu erreichen, habe er mit I.________Ltd. firmieren müssen und sich damit den Vertragsabschluss erleichtert, indem er so kritische Rückfragen von H.________ vermieden habe. Der Beschuldigte habe auch beabsichtigt, die Durchsetzung von allfälligen Ansprüchen zu erschweren. Das ergebe sich daraus, dass er auch den Vertrag als natürliche Person hätte unterzeichnen oder – wie er selbst ausgesagt habe – eine andere Möglichkeit, z.B. eine österreichische Personengesellschaft, hätte wählen können. Die bereits zitierte E-Mail an J.___