5.4 Zur angeblich fehlenden unrechtmässigen Vorteilsabsicht hielt die Staatsanwaltschaft zunächst fest, der Beschuldigte verkenne die Rechtslage, wenn er geltend mache, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der durch H.________ bezahlten Setup Fee von EUR 2'000.00 und der gefälschten Urkunde ("License Agreement"). Bei der Urkundenfälschung handle es sich nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein Tätigkeitsdelikt. In subjektiver Hinsicht sei alternativ entweder unrechtmässige Bereicherungs- oder Vorteilsabsicht erforderlich.