_ nicht bestanden. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zeigten die vorstehend dargelegten Beweismittel sogar auf, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt habe (OG GD 26 Ziff. II.2.1). 5.3 Aufgrund des Gesagten gehe auch das Argument des Beschuldigten fehl, er habe nicht in Täuschungsabsicht gehandelt, da er davon ausgegangen sei, die Gesellschaft gegründet zu haben, und überzeugt gewesen sei, die I.________Ltd. existiere tatsächlich. Das sei nachgewiesenermassen falsch (OG GD 26 Ziff. II.2.2).