die Tatsachen wahrheitswidrig wiedergebe. Weiter hätten die Beweiserhebungen keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die I.________Ltd. je existiert oder der Beschuldigte entsprechende Anstrengungen zur Inkorporation einer solchen Gesellschaft unternommen hätte. Gemäss Vorinstanz könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte aufgrund äusserer Umstände zumindest in Kauf genommen habe, die I.________Ltd. habe zum Zeitpunkt des Versands des "License Agreements" an H.________ nicht bestanden.