praktisch nur marginale Gebühren erzielt. Er habe kein direktes oder indirektes finanzielles Interesse daran gehabt, sich dem Risiko einer Urkundenfälschung auszusetzen. Auch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei der Beschuldigte freizusprechen, da aufgrund des Vorerwähnten erhebliche Zweifel bestünden. Gesamthaft erscheine das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft und willkürlich (OG GD 24 S. 6; SE GD 23/3 S. 9). 5. Standpunkt der Staatsanwaltschaft