Zu keinem Zeitpunkt sei es zu einer Täuschung im Rechtsverkehr gekommen. Nach der Täuschungsabsicht müsste sich der Vorteil aber gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben. Der Täter müsste die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden (lassen) wollen, was hier gerade nicht der Fall sei. Auch bei einem Wissen um die Nichtexistenz der Gesellschaft falle eine Strafbarkeit daher ausser Betracht (OG GD 24 S. 5-6; SE GD 23/3 S. 7-8). 4.4 Zusammenfassend fehle es einerseits am Vorsatz bzw. Eventualvorsatz und der Täuschungsabsicht. Weiter mangle es auch an einem Motiv. Der Beschuldigte habe Seite 13/26