oder der Beschuldigte in Person den Vertrag unterzeichnet habe. Auch wenn in dieser Konstellation von einer unechten Urkunde ausgegangen werden müsste, fehle es an der Täuschungsabsicht, da der mutmassliche Täter in diesem Fall stets ohne die weitergehende Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr handle. Dass dies vorliegend der Fall sei, zeige sich eindrücklich daran, dass der Beschuldigte die vertraglich vereinbarte Leistung vollumfänglich erbracht habe. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu einer Täuschung im Rechtsverkehr gekommen.