4.3 Selbst wenn die I.________Ltd. tatsächlich nicht oder nicht mehr existiert hätte und dies dem Beschuldigten bewusst gewesen wäre, falle die Strafbarkeit ausser Betracht. Die Parteien hätten über den zu wählenden Vertragspartner diskutiert und schliesslich die I.________Ltd. gewählt, weil eine Firma bevorzugt worden sei. Es handle sich daher um einen sogenannten "Inkognito-Fall", wo der Aussteller unter falschem Namen handle, dem Vertragspartner der Name des anderen aber gleichgültig sei, weil er mit demjenigen kontrahieren wolle, der ihm gegenüberstehe.