Er hätte ohne weiteres auf den Beschuldigten mit Sitz in der Schweiz (oder früher Österreich) als Vertragspartner bestehen können. Es sei denn auch aktenkundig, dass H.________ die Möglichkeit gegeben worden sei, erst zu starten, wenn die Firma in der Schweiz gegründet sei, was dann auch geschehen und H.________ davon nachweislich unterrichtet worden sei. Trotzdem habe H.________ sofort starten wollen. Auch dies belege, dass der Beschuldigte keine unrechtmässigen Vorteile zu erlangen beabsichtigt habe.