_ die Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten als Privatperson zu erschweren. H.________ sei es vollauf bewusst gewesen, dass er mit einer Firma, welche angeblich in Gibraltar registriert war, einen Vertrag schliesse. Damit sei er sich auch ohne weiteres einer möglichen Erschwerung bei der Durchsetzung allfälliger Ansprüche bewusst gewesen. Er hätte ohne weiteres auf den Beschuldigten mit Sitz in der Schweiz (oder früher Österreich) als Vertragspartner bestehen können.