[gemäss Parteivortrag vor Vorinstanz; SE GD 23/3 S. 6]) belangt werden können. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte durch die Verwendung einer tatsächlich inexistenten Gesellschaft beabsichtigt und auch effektiv realisiert haben soll, auf diese Weise zu vermeiden, sich selbst als natürliche Person oder allenfalls Dritte als Partei des Vertrages aufführen zu müssen und durch die Einsetzung der inexistenten Gesellschaft H.________ die Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten als Privatperson zu erschweren.